Zuwendungen zur Gefangenen- und Entlassenenfürsorge - Zusatzangebot "Soziale und berufliche (Re-)Integration Jugendstrafgefangener des offenen Vollzuges"
Allgemeines
Das Land Sachsen-Anhalt fördert aus Landesmitteln Maßnahmen zur sozialen und beruflichen (Re-)Integration Jugendstrafgefangener durch Bereitstellung oder Vermittlung von Ausbildung, Arbeit und Unterkunft in Verbindung mit einer nahtlosen Betreuung vor und nach der Entlassung aus dem offenen Vollzug der Jugendanstalt Raßnitz (Übergangsmanagement mit Nachbetreuungsnetzwerk zur Förderung des offenen Vollzugs). Die Durchführung der geplanten Maßnahme ist abhängig von der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.
Aktionsziel
Rückfallvermeidung durch Bereitstellung eines qualifizierten Übergangsmanagements, welches sicherstellt, dass, neben Wohnraumvermittlung und sozialer (Nach-) Betreuung, im Strafvollzug begonnene oder abgeschlossene Ausbildungs- und Fördermaßnahmen nahtlos mit arbeitsmarktrelevanter Zielsetzung fortgesetzt werden oder in eine konkrete Arbeitsplatzvermittlung münden und damit Brüche beim Übergang von der Haft in die Freiheit vermieden werden.
Vorstellung des Projektes, Kontaktaufnahme und Erstgespräch sowie der Abschluss einer „Betreuungsvereinbarung“ zwischen Maßnahmeträger und Probanden erfolgen im geschlossenen Vollzug der Jugendanstalt Raßnitz. Zeitnah erfolgt dann seitens der Anstalt die Verlegung der jungen Gefangenen in den offenen Vollzug. Die zeitlich auf maximal 4 - 6 Wochen befristete Unterbringung im offenen Vollzug wird als Übergangsphase durch den Maßnahmeträger genutzt, um gemeinsam mit den Probanden eine nachhaltige, vernetzte Nachbetreuung von maximal 12 - 14 Monaten, die unmittelbar mit der Entlassung einsetzt, vorzubereiten.
Gefordert ist eine systematische Nachbetreuung, auf der Basis einer kooperativen Vernetzung von Justiz, öffentlicher und privater Jugendhilfe, Arbeitsmarktakteuren (Agenturen für Arbeit, ARGEN, Kammern und Arbeitgebern), Freier Straffälligenhilfe und weiteren gesellschaftlichen Institutionen.
Förderzeitraum
Vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel umfasst der Förderzeitraum die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2028.
Standorte
Jugendanstalt Raßnitz im Saalekreis und Land Sachsen-Anhalt
Teilnehmerzahl
ca. 100 Teilnehmer pro Jahr
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Förderfähig sind Ausgaben des Projektes, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts unbedingt notwendig sind. Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in Form der Vollfinanzierung gewährt. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
Im Förderzeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2028 stehen insgesamt 1.369.850 EUR zur Verfügung. Für das Jahr
2023: 189.100,00 Euro;
2024: 203.282,50 Euro;
2025: 218.528,69 Euro;
2026: 234.918,34 Euro;
2027: 252.537,21 Euro;
2028: 271.477,51 Euro.
Zuwendungsempfänger
Anforderungsprofile
- Erfahrungen mit Maßnahmen der Benachteiligtenförderung vorzugsweise im Strafvollzug (Referenzen),
- Nachweis von Qualitätsstandards gemäß Anerkennungs- und Zulassungsverordnung für Weiterbildung (AZWV) oder Vorlage von Vereinssatzungen, Vereinsregistereintragung, aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit,
- keine personellen und sächlichen Ausfallzeiten,
- Einsatz von qualifiziertem Personal (Nachweise), welches die Sicherheitsanforderungen für den Strafvollzug erfüllt,
- Möglichkeiten zur Sicherung der Nachbetreuung in vorhandenen Netzwerken.
Konkretisierungen zum Personaleinsatz
Der Einsatz pädagogischer Fachkräfte und sonstigem Projektpersonal, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, orientiert sich an der Bedarfslage und an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln. Die Stellen können auch in Teilzeitform besetzt werden.
Die pädagogischen Fachkräfte müssen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Psychologie oder vergleichbarer Studiengänge (Magister, Diplom, Bachelor, Master), einer ggf. erforderlichen staatlichen Anerkennung oder einer mindestens einjährigen Berufspraxis im sozialpädagogischen Bereich verfügen. Die einjährige Berufspraxis ist verpflichtend, sofern keine staatliche Anerkennung vorliegt. Liegt eine staatliche Anerkennung vor, kann auf die einjährige Berufspraxis verzichtet werden.
Für die Berechnung der Personalausgaben ist das so genannte Besserstellungsverbot zu beachten. Dies besagt, dass Projektträger, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren, ihr Personal nicht besserstellen dürfen als vergleichbare Beschäftigte des Landes.
Für das in den Projekten eingesetzte Personal sind folgende Eingruppierungen zulässig:
- Für das pädagogische Personal ist bei Vorliegen eines Fachhochschulabschlusses und unter Berücksichtigung des Stellenanforderungsprofils und der Berufserfahrung eine Eingruppierung nach TVöD für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bis zur Entgeltgruppe S 15 (ehemals E 10) möglich.
In begründeten Fällen und bei Erfüllung der entsprechenden Eingruppierungsvoraussetzungen (betreffend u. a. die berufliche Qualifikation und Tätigkeit), ist eine höhere Einstufung in die Entgeltgruppe S 17 möglich. - Für das sonstige Projektpersonal (Verwaltung und/oder Projektassistenz; Anleiterstelle) kann unter Berücksichtigung des Stellenanforderungsprofil und der Berufserfahrung eine Eingruppierung nach TVöD bis zur Entgeltgruppe 8 (Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten) erfolgen.
Bei Neueinstellungen sind Personalausgaben in der Regel nur in Höhe der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe zuwendungsfähig. Bei der Beantragung sind die jeweilige Eingruppierung und Einstufung zu begründen.
Zu jeder beantragten sozialversicherungspflichtigen Personalstelle muss nach erfolgreicher Projektauswahl, bei der späteren Stellung des Zuwendungsantrages, eine Stellenbeschreibung mit den Antragsunterlagen eingereicht werden. Aus der Stellenbeschreibung müssen die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt (Prozentanteil/Stundenanzahl) eindeutig hervorgehen.
Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in einem Projekt tätig sind, muss darüber hinaus in einem Stellenplan genau dargestellt werden, in welchem Projekt sie mit welchem Stellenanteil (Prozentanteil/Wochenstundenzahl) tätig sind.
Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen ist als freies Angebot für alle Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeitern durch den Projektträger sicherzustellen. Jede Projektmitarbeiterinnen bzw. jeder Projektmitarbeiter sollte an mindestens einer Fortbildung pro Jahr teilnehmen. Die Projektmitarbeiterinnen bzw. jeder Projektmitarbeiter sollten befähigt werden, als Multiplikatorinnen oder Multiplikatoren ihr neu erworbenes Wissen an andere Kolleginnen und Kollegen weiterzugeben.
Darüber hinaus sollte die Möglichkeit bestehen, dass jede Projektmitarbeiterinnen bzw. jeder Projektmitarbeiter an regelmäßig stattfindender Supervision teilnehmen kann. Sie kann als Team-, Gruppen- und Fallsupervision durchgeführt werden und dient der Reflexion und Verbesserung des persönlichen und beruflichen Handelns.