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Arbeitsgerichte

Allgemeines

Die Arbeitsgerichte sind die für Arbeitssachen im ersten Rechtszug zuständigen Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 14 - 31 ArbGG).

Vor den Arbeitsgerichten besteht kein anwaltlicher Vertretungszwang.

Besetzung

Beim Arbeitsgericht werden Kammern - zum Teil für Fachgebiete - mit je einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern eingerichtet (§§ 16 ff. ArbGG).

Ein ehrenamtlicher Richter ist von der Arbeitgeber- der andere von der Arbeitnehmerseite.

Zuständigkeiten

Das Arbeitsgericht entscheidet im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, die in Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen.

Es entscheidet im Urteils- oder Beschlussverfahren. Gegen seine Entscheidungen ist Berufung oder Beschwerde zum Landesarbeitsgericht sowie Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig.