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Regeln für Besucher von Gefangenen in den Justizvollzugseinrichtungen

Corona-Virus

Die Corona-Pandemie stellt auch Sachsen-Anhalts Justiz vor große Herausforderungen. Oberstes Ziel in allen gesellschaftlichen Bereichen ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das bedeutet für die Zeit der Pandemie auch für den Publikumsverkehr bei den Justizvollzugsbehörden deutliche Einschränkungen. 

Allgemeines

Besuch besitzt vor allem für die Behandlung der Gefangenen sowie deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung, da hierdurch der persönliche Kontakt zu Menschen des früheren und künftigen Lebensbereichs aufrechterhalten und gefestigt werden kann.

Um einen reibungslosen und harmonischen Besuchsablauf zu gewährleisten, müssen von den Besuchern jedoch einige Verhaltensvorschriften beachtet werden, die im wesentlichen für alle Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt gleich sind und bei deren Missachtung der Besuch im Zweifel sofort abgebrochen werden muss oder gar nicht erst zustande kommt.

Beachten und befolgen Sie daher unbedingt folgende Regelungen:

Besuchszeiten

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene monatliche Mindestbesuchsdauer beträgt

  • für Strafgefangene eine Stunde und
  • für Untersuchungsgefangene zweimal 30 Minuten.

Die Justizvollzugsanstalten des Landes haben unterschiedliche Besuchszeiten. Diese können sogar innerhalb der Anstalt für bestimmte Bereiche oder Besuchsarten variieren. In Zweifelsfällen setzen Sie sich vorher in allseitigem Interesse mit dem jeweiligen Besuchsdienst in Verbindung.

Besuchstermin

Jeder Besuch setzt die vorherige Vereinbarung eines konkreten Besuchstermins voraus. Die Termine werden von den jeweiligen Justizvollzugsanstalten vergeben und sind direkt mit ihnen zu vereinbaren.

Antrag für die Strafhaft, Jugendhaft und Abschiebungshaft
Beim erstmaligen Besuch muss der Antrag in der Regel schriftlich - möglichst vier Wochen vor dem geplanten Termin - erfolgen. Der Antrag kann von den Gefangenen oder den Besuchern gestellt werden und ist in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt einzureichen.
Folgebesuche
können dann mündlich direkt mit der Justizvollzugsanstalt vereinbart werden.

Antrag für die Untersuchungshaft
Im Bereich der Untersuchungshaft entscheidet über Besuchsanträge nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern der zuständige Haftrichter oder der Staatsanwalt. Entsprechende Anträge sind dort zu stellen. Hier besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, eine Dauerbesuchserlaubnis zu beantragen.

Nach der Genehmigung des Antrags

Pünktliches Erscheinen
Bitte achten Sie darauf, mindestens 15 Minuten vor dem Besuchstermin in der Anstalt zu erscheinen, damit ausreichend Zeit für die Erledigung der notwendigen Formalitäten verbleibt.

Auftreten
Bitte achten Sie auch darauf, zu den Besuchen nicht angetrunken oder in berauschtem Zustand zu erscheinen, da Ihnen in diesen Fällen der Zugang zur Justizvollzugsanstalt nicht gestattet werden kann.

Anzahl der Besucher
Hinsichtlich der Zahl der zugelassenen Begleitpersonen erkundigen Sie sich bitte unbedingt vorher

Legitimation

An der Anstaltspforte müssen Sie sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Der Ausweis oder Pass bleibt für die Dauer des Besuchs an der Pforte der Justizvollzugsanstalt und wird Ihnen danach selbstverständlich wieder ausgehändigt.

Für den Besuch von Untersuchungsgefangenen müssen Sie darüber hinaus die schriftliche Besuchserlaubnis des zuständigen Haftrichters oder Staatsanwalts vorweisen.

Sicherheitskontrolle

Jeder Besucher wird auf unerlaubte Gegenstände durchsucht (hierzu zählen insbesondere Waffen, Betäubungsmittel und Alkohol). Die Durchsuchung, die das Strafvollzugsgesetz ausdrücklich gestattet, besteht aus einem Durchschreiten eines Metallsuchrahmens sowie gegebenenfalls einem Absuchen der Kleidung mittels elektronischer Sonde. Das Gesetz gestattet darüber hinaus das Abtasten des Körpers, nicht jedoch eine Entkleidung des Besuchers.

In den Justizvollzugsanstalten besteht ein generelles Verbot für den Gebrauch von Funktelefonen. Daher müssen auch Besucher ihre Funktelefone beim Betreten der Anstalt an der Pforte abgeben und erhalten sie nach dem Verlassen der Anstalt zurück.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit
Die vorgenannten Kontrollmaßnahmen stellen keine generelle Misstrauensbekundung des Justizvollzuges gegenüber den Besuchern dar, sondern sind als notwendige Mechanismen zu begreifen, um die innere Sicherheit der Anstalten zu gewährleisten. Entsprechende Kontrollmaßnahmen dürften Ihnen auch aus anderen sicherheitssensiblen Bereichen des öffentlichen Lebens (zum Beispiel in Flughäfen) bekannt sein. Sie dienen nicht zuletzt auch Ihrer eigenen Sicherheit.

Aufenthalt in der Anstalt

Verbot der Übergabe und Annahme von Gegenständen

Es ist verboten, dem Gefangenen Gegenstände jedweder Art (auch Geld) zu übergeben. Auch die Annahme von Gegenständen der Gefangenen ist verboten.

Zuwiderhandlungen dieses Verbots ziehen zwingend den sofortigen Abbruch des Besuchs sowie gegebenenfalls ein dauerhaftes Besuchsverbot nach sich. In besonders schweren Fällen ist die Justizvollzugsanstalt außerdem verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zur Anzeige zu bringen.

Empfehlungen

Um derartige Maßnahmen in allseitigem Interesse zu vermeiden, wenden Sie sich bitte bei allen Fragen an die Vollzugsbediensteten. Sind Sie sich unsicher, ob ein bestimmtes Verhalten verboten oder erlaubt ist, erkundigen Sie sich bitte vorher bei dem Vollzugspersonal. Dieses wird Ihnen gerne behilflich sein.

Für weitere Fragen zur Besuchsdurchführung im Justizvollzug können Sie sich unmittelbar mit

der jeweiligen Justizvollzugsanstalt in Verbindung setzen.