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SOLUM-STAR: Elektronisches Grundbuch in Sachsen-Anhalt

Automatisiertes Abrufverfahren

Rechtliche Voraussetzungen

Am automatisierten Abrufverfahren können teilnehmen:

Gruppe 1

  • Notare
  • Behörden
  • Gerichte
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Gruppe 2

Personen oder Stellen, die

  • vom Eigentümer zur Einsicht ermächtigt wurden
  • an dem Grundstück dinglich berechtigt sind
  • die Zwangsvollstreckung betreiben.

Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch den in §§ 12 und 12a der Grundbuchordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. Für alle Teilnehmer gilt daher, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben müssen. Die Teilnehmer der Gruppe 2 müssen das Vorhandensein dieses berechtigten Interesses in jedem Einzelfall besonders darlegen (eingeschränktes Abrufverfahren).

Generelle Voraussetzung

Generelle Voraussetzung für die Teilnahme am Abrufverfahren ist, dass

  • diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  • aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  • aufseiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Wortlaut der §§ 12 und 12 a der Grundbuchordnung (GBO)

Über nachfolgende Links finden Sie die entsprechenden Paragrafen der Grundbuchordnung:

§ 12 Grundbuchordnung (GBO)

§ 12 a Grundbuchordnung (GBO)

Technische Voraussetzungen

Für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren benötigen Sie einen PC mit Internetzugang. Weitere Hinweise und Empfehlungen erhalten Sie bei Anmeldung.

Zum Ausdrucken der Grundbuchdaten empfiehlt sich ein Laserdrucker oder ein leistungsfähiger Tintenstrahldrucker mit einem Durchsatz von mindestens 4 Grafikseiten pro Minute.

Die für die Anmeldung notwendigen Parameter (Kennung, Passwort und so weiter) sowie nähere Informationen zur Installation erhalten Sie im Zulassungsverfahren.

    Hotline der Zentralen Grundbuchdatenstelle

    Bei Bedarf steht Ihnen für technische Fragen auch die Hotline der Zentralen Grundbuchdatenstelle im Grundbucharchiv Barby zur Verfügung;

    Tel.: 039298 62396 oder
    E-Mail: edv-grundbuch(at)justiz.sachsen-anhalt.de.

    Sollten Sie Probleme bei der technischen Installation Ihres Systems haben, die nicht direkt mit dem Abrufverfahren selbst zu tun haben, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren PC-Lieferanten oder Systempartner.

    Zulassungsverfahren und Antragsformulare

    Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten und Behörden einer Verwaltungsvereinbarung, im übrigen der Genehmigung, die auf Antrag erteilt wird. Die Zulassung wird stets mit Abrufberechtigung für alle Grundbuchämter des Landes Sachsen-Anhalt erteilt. Für die Genehmigung zuständig ist der

    Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg

    Ansprechpartner:
    Herr Pauli - Tel.: 03445 282108

    Dort sind auch die erforderlichen Antragsformulare zu erhalten.

    Gebühren

    Die Gebühren für das automatisierte Abrufverfahren bestimmen sich seit dem 01.08.2013 der der Anlage zu § 4 Justizverwaltungskostengesetz (KV Nummern 1150 bis 1152 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Justizverwaltungskostengesetz). Es werden folgende Gebühren erhoben:

    Einrichtungsgebühr uneingeschränktes Abrufverfahren: 0,00 Euro

    Einrichtungsgebühr eingeschränktes Abrufverfahren: 50,00 Euro (einmalig)

    Abrufgebühr: 8,00 Euro (je Grundbuchblatt)

    Elektronische Vorabmitteilung

    Die nachstehenden Informationen sind nur für Notare von Bedeutung. Als Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren bietet Ihnen Ihr Grundbuchamt einen zusätzlichen Service: die "Elektronische Vorabmitteilung". Mit dieser Mitteilung wird Ihnen per E-Mail eine Kurznachricht übersandt, wenn der von Ihnen gestellte Eintragungsantrag aus der Markentabelle (= Verzeichnis der laufenden Grundbuchanträge) gelöscht wird. Dies ist in der Regel ein Anhaltspunkt dafür, dass vom Grundbuchamt eine (rechtswirksame) Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch veranlasst worden ist.

    Die Nachricht enthält

    • Ihr Aktenzeichen,
    • den Namen des antragstellenden Notars/ Notariats,
    • das Amtsgericht, an das der Antrag gerichtet ist,
    • das Antragsdatum,
    • Gemarkung und Blattnummer des Grundbuchs, auf das sich der Antrag bezieht.

    Es steht Ihnen frei, sich durch Einsicht des Grundbuchs bereits vor Eingang der förmlichen Eintragungsmitteilung über den aktuellen rechtsverbindlichen Grundbuchinhalt zu informieren und auf der Grundlage der Einsicht oder eines Grundbuchabdrucks die weitere Abwicklung von Verträgen zu betreiben.

    • Die Vorabmitteilung wird vollautomatisch ohne Prüfung des einzelnen Sachverhalts erstellt. Sie wird auch dann versandt, wenn eine Änderung der Markentabelle nicht im Zusammenhang mit einer Grundbucheintragung steht. Die Zahl dieser Fälle (zum Beispiel Zurückweisung des Antrags, Bereinigung der Markentabelle durch das Grundbuchamt) ist nach den bisherigen Erfahrungen jedoch gering.
    • Die Funktion ist lediglich ein Hilfsmittel, um Ihnen möglichst zeitnah einen Anhaltspunkt für eine Veränderung des Grundbuchinhalts zu liefern.
    • Die Vorabmitteilung stellt keine verbindliche Information dar. Sie ersetzt nicht die förmliche Eintragungsmitteilung und löst keine eigenen Rechtsfolgen aus.
    • Die Funktion ist nur im Bereich des Landes Sachsen-Anhalt verfügbar und löst keine zusätzlichen Kosten aus.

    Wenn Sie eine "Elektronische Vorabmitteilung" erhalten möchten, setzt dies einen E-Mail-Anschluss und einen Antrag voraus. Der Antrag ist bei der oben unter Zulassungsverfahren genannten Stelle zu stellen. Dort erhalten Sie auch ein Antragsformular.