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Dienst als Ärztin/ Arzt

Einstellungsvoraussetzungen

In die Laufbahn Dienst als Ärztin/ Arzt kann eingestellt werden, wer

  • die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt,
  • das Studium der Medizin erfolgreich abgeschlossen hat und die Approbation erhalten hat sowie
  • eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren abgeleistet hat; Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent/-in geleisteten Tätigkeit werden angerechnet.

Die hauptberufliche Tätigkeit kann in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Tarifbeschäftigtenverhältnis) im medizinischen Dienst einer Justizvollzugsanstalt erfolgen.

Nach Ableistung der hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt in der Regel unter der Ernennung zum Medizinalrat/-rätin die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach erfolgreicher Probezeit erfolgt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Bewerbungen sind an das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt zu richten.

Aufgabenbereiche

Die ärztliche Versorgung ist gemäß § 158 Absatz 1 Satz 1 des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Der Anstaltsarzt ist in den medizinischen Abteilungen aller größeren Justizvollzugseinrichtungen tätig.

Neben der medizinischen Versorgung der Inhaftierten kommen zusätzliche Aufgaben wie zum Beispiel die Mitwirkung in Konferenzen, die hygienische Überwachung der Anstalt, die Kontrolle der Verpflegung der Gefangenen (Sonderkostformen) sowie die Mitarbeit in vollzuglichen Behandlungsbereichen hinzu.