Grundlagen und Ziele
Rechtliche Grundlagen
Der Sozialer Dienst der Justiz ist im Rahmen der ambulanten Strafrechtspflege tätig. Hierin zusammengefasst sind die Einrichtungen der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Opferberatung. Diese sind in den Bundesländern zum Teil sehr unterschiedlich organisiert und institutionell angebunden.
Bundeseinheitliche gesetzliche Grundlagen zum Sozialen Dienst der Justiz bestehen im Strafgesetzbuch (§ 46a, 56, 56a bis d, 57, 57 a und 68 a des Strafgesetzbuchs), der Strafprozessordnung (§ 160 Absatz 3 sowie § 153a und § 463 d der Strafprozessordnung), dem Jugendgerichtsgesetz (§ 24, 25, 88, 89 und 113 sowie § 10 Absatz 1 Nummer 7 des Jugendgerichtsgesetzes) sowie dem Opferentschädigungsgesetz.
Weiterhin gelten die rechtlichen Grundlagen der Gnadenordnung der einzelnen Bundesländer (§ 16 und 27 der Gnadenordnung des Landes Sachsen-Anhalt).
Neben diesen gesetzlichen Grundlagen regeln die von den Ländern erlassenen Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit, Organisation und Befugnisse des Sozialen Dienstes.
Grundsätze
Sozialarbeiterisches Handeln wirkt auf der Grundlage einer tragfähigen und professionellen Betreuungsbeziehung. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter achten die Menschenwürde und sind berufsethischen Prinzipien wie sozialer Gerechtigkeit, Hilfe zur Selbsthilfe, Ressourcenorientierung, Transparenz und Vertraulichkeit verpflichtet. Die Angebote durch den Sozialen Dienst der Justiz werden auf den individuellen Bedarf der Probandinnen und Probanden und Klientinnen und Klienten zugeschnitten und umfassen eine Vielzahl fachspezifischer Methoden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozialen Dienst der Justiz verstehen sich als Sozialdienstleister im Tätigkeitsfeld hoheitlicher Aufgaben. Sie erfüllen einen umfassenden Auftrag sowohl gegenüber den Probandinnen und Probanden als auch gegenüber der Gesellschaft. Die Tätigkeit bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle.
Der Soziale Dienst ist in vielfältige Kooperationsstrukturen eingebunden und pflegt einen kontinuierlichen Informations- und Fachaustausch mit staatlichen Einrichtungen und freien Trägern, die direkt oder indirekt an der Arbeit mit den Probandinnen und Probanden beteiligt sind. Mit Staatsanwaltschaften, Polizei, Gerichten, Justiz- und Maßregelvollzug wird eng zusammengearbeitet.
Ziele
Kriminalprävention
Die Probandinnen und Probanden zu befähigen, ein straffreies Leben zu führen, ist die zentrale Aufgabe des Sozialen Dienstes der Justiz. Hierzu gehört das Aufarbeiten der Ursachen und Wirkungen des straffälligen Verhaltens. Darüber hinaus treten die Fachkräfte des Sozialen Dienstes für Probandinnen und Probanden sozialanwaltlich ein, um auf ihre Schwierigkeiten aufmerksam zu machen. Sie helfen beim Ausbau des Netzwerkes der Straffälligenhilfe.
Integration
Mit dem Vermeiden und Verkürzen von Haft kann ein Stigmatisieren und Ausgrenzen von Straftäterinnen und Straftätern verhindert oder gemildert werden. Unter anderem wird mittellosen Täterinnen und Tätern durch gemeinnützige Arbeit ermöglicht, Ersatzfreiheitsstrafen abzuwenden. Strafreste können zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Verbessern der Lebenslagen der Probandinnen und Probanden wird angestrebt. Hierzu gehören Hilfen zum Stabilisieren der wirtschaftlichen Situation und zum Überwinden individueller Problemlagen, aber auch das Erfüllen gesellschaftlicher Anforderungen.
Wiedergutmachung
Täter-Opfer-Ausgleich und Schuldenregulierung leisten einen wichtigen Beitrag zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Durch eine Schlichtung mit dem Opfer wird der Täterin oder dem Täter die Möglichkeit gegeben, Verantwortung für entstandene Schäden zu übernehmen und diese auszugleichen.