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Werkdienst im Justizvollzug

Einstellungsvoraussetzungen

 

In die Laufbahn Werkdienst im Justizvollzug kann eingestellt werden, wer

  • die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt,
  • die Meisterprüfung eines Handwerks (§ 45 Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 53 Berufsbildungsgesetze) abgelegt hat und eine Zusatzausbildung durch Teilnahme am Grundlehrgang im Rahmen des Vorbereitungsdienstes des Allgemeinen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen der Laufbahngruppe 1 absolviert hat.

Die hauptberufliche Tätigkeit kann in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Tarifbeschäftigtenverhältnis) bei einer Justizvollzugsanstalt erfolgen.

Nach Ableistung der hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt in der Regel unter Ernennung zum Oberwerkmeister im Justizvollzugsdienst oder zur Oberwerkmeisterin im Justizvollzugsdienst die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach der erfolgreichen Probezeit und der Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Die Bewerbung ist an eine der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt zu richten.

Aufgabenbereiche

Die Bediensteten der Laufbahn Werkdienst im Justizvollzug sind in den verschiedenen Eigen- und Ausbildungsbetrieben tätig; geeigneten Bediensteten kann die technische und fachliche Leitung dieser Betriebe übertragen werden.

In den Justizvollzugseinrichtungen sind Betriebe wie zum Beispiel für Maler- und Lackierer, Gas- und Wasserinstallation, Garten- und Landwirtschaftsbau, Tischlerei, Maurer, Maschinen- und Anlageinstallation, Elektroinstallation und Gärtnerei eingerichtet.

Den Angehörigen des Werkdienstes im Justizvollzug obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • zweckmäßige Organisation und Ausgestaltung der Betriebe sowie fach- und termingerechte Produktion,
  • Mitwirkung bei der Ausstattung der Betriebe und der Beschaffung und Verwaltung der Produktionsmittel, Fertigwaren und Erzeugnisse und
  • Mitwirkung bei der Einordnung der Arbeiten in Vergütungsstufen, die Festsetzung der Arbeitszeitanforderungen und der Arbeitsentgelte einschließlich der Zulagen und Führung der Beschäftigungsbelege der Gefangenen.