Sozialgerichtsbarkeit
Zur Sozialgerichtsbarkeit des Landes gehören:
- das Landessozialgericht in Halle (Saale) und
- drei Sozialgerichte in
Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg.
Das Sozialgericht Stendal ist seit dem 1. November 2010 aufgelöst. Zuständig für die bisher dem Sozialgericht Stendal zugeordneten Gemeinden ist das Sozialgericht Magdeburg.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein besonderer Zweig der Verwaltungsgerichte und zuständig für Streitigkeiten im Bereich der Sozialgesetze. Dazu gehören unter anderem die durch Beitragszahlungen finanzierte echte Sozialversicherung wie zum Beispiel die Rentenversicherung.
Das soziale Entschädigungsrecht tritt ein für Gesundheitsschäden, die sich ein Bürger als Opfer einer Gewalttat oder aufgrund staatlicher Veranlassung zuzieht. Darunter fallen etwa das Opferentschädigungsgesetz oder das Bundesversorgungsgesetz.
Ferner zählen zu den Sozialgesetzen noch die Sozialhilfe und das Arbeitslosengeld II als staatliche Fürsorgeleistungen. Darüber hinaus entscheiden die Sozialgerichte über Streitigkeiten im Kassenarztrecht sowie über Rechtsgebiete aufgrund von Sonderzuweisungen wie das Kindergeldrecht.
Die Sozialgerichte und das Landessozialgericht entscheiden grundsätzlich unter Einbeziehung ehrenamtlicher Richter, die den Berufsrichtern bei der Entscheidungsfindung zu Seite stehen. Diese haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter, sind ebenfalls unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
In den meisten Fällen ist vor der Klageerhebung beim Sozialgericht ein Verwaltungsvorverfahren durchzuführen, das mit dem Widerspruch gegen die belastende Entscheidung der Behörde eingeleitet wird. Erst nach Vorliegen eines Widerspruchsbescheides kann das Sozialgericht - innerhalb der Klagefrist - angerufen werden. Die Sozialgerichte arbeiten nach dem Amtsermittlungsgrundsatz und sind dabei, anders als die Zivilgerichte, nicht an den Vortrag der Beteiligten gebunden. Die angefochtene Entscheidung der Behörde wird in vollem Umfange überprüft. Ist der Sachverhalt, etwa nach einer weiteren Beweiserhebung geklärt, entscheidet das Sozialgericht durch ein Urteil oder in einfachen Fällen durch einen Gerichtsbescheid.
Sowohl das Widerspruchsverfahren als auch das Klageverfahren sind für die Versicherten kostenfrei. Ausnahmen gelten für die beteiligten Behörden oder wenn zum Beispiel Arbeitgeber als Kläger auftreten.
- Weitere Informationen zum sozialgerichtlichen Verfahren finden Sie auf der Homepage des Landessozialgerichts.
Pressemitteilungen der Sozialgerichtsbarkeit
Gerichtsbezirke der Sozialgerichtsbarkeit
Zuordnung der Gerichtsbezirke
Das höchste Gericht in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes ist das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Das Land ist aufgeteilt in die drei Sozialgerichtsbezirke Dessau-Roßlau, Halle und Magdeburg.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau ist zuständig für folgende Landkreise: Anhalt-Bitterfeld, Dessau-Roßlau und Wittenberg.
Das Sozialgericht Halle ist zuständig für folgende kreisfreien Städte und Landkreise: Burgenland, Halle (Saale), Mansfeld Südharz und Saalekreis.
Das Sozialgericht Magdeburg ist zuständig für folgende kreisfreien Städte und Landkreis: Altmarkkreis Salzwedel, Börde, Harz, Jerichower Land, Magdeburg, Salzland und Stendal.
Zuordnung der Städte und Gemeinden zu den Justizbehörden
Die Zuordnung der Städte und Gemeinden zu den Bezirken der Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie in der Broschüre "Die Justiz in Sachsen-Anhalt".