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Untersuchungshaftvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt

Allgemeines

Der Untersuchungshaftvollzug wird in Sachsen-Anhalt durch das Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) vom 18.12.2015 geregelt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (§ 3 JVollzGB LSA).

Zuständigkeiten

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt in Sachsen-Anhalt für die männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden sowie für männliche Erwachsene bis 26 Jahre in der Jugendanstalt Raßnitz.

Männliche erwachsene Untersuchungsgefangene werden in der JVA Burg und in der JVA Halle untergebracht.

Für die weiblichen Untersuchungsgefangenen (Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene) ist die JVA Halle, Abteilung für Frauen, zuständig.

Unterbringung und Wohngruppenvollzug

Grundsätzlich sieht das Gesetz Einzelunterbringung vor. Junge Untersuchungsgefangene können in Wohngruppen untergebracht werden.

Taschengeld

Bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann auf Antrag ein Taschengeld gewährt werden (§ 65 JVollzGB LSA).

Pakete

Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist verboten; für alle anderen bedarf es der Erlaubnis der Anstalt. Dabei sind die Vorschriften der Anstalt zu Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendungen und zum Inhalt zu beachten. Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden können, dürfen in den Paketen nicht enthalten sein.

Besuche

Den Untersuchungsgefangenen stehen monatlich mindestens zwei Stunden reguläre Besuchszeit zur Verfügung, jungen Untersuchungsgefangenen sogar mindestens vier Stunden monatlich.

Briefe und Telefonate

Die Untersuchungsgefangenen können grundsätzlich, soweit keine gegenteiligen Anordnungen seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft vorliegen oder Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegenstehen, auf eigene Kosten Briefe absenden und empfangen sowie Telefongespräche führen.

Keine Aussicht auf Beförderung haben jedoch nicht lesbare, in Geheim- und/oder Kurzschrift, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasste Schreiben sowie Schreiben, die grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen der Anstaltverhältnisse enthalten oder deren Weitergabe einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde.

Kleidung

Untersuchungsgefangene dürfen grundsätzlich eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen. Der Anstaltsleiter kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen.

Einkauf, Freizeit, Sport

Die Untersuchungsgefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. Sie können die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und am Sport beantragen.

Zeitungen, Zeitschriften

Die Untersuchungsgefangenen können grundsätzlich auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

Radio und Fernsehen

Die Untersuchungsgefangenen können am Radio- und Fernsehempfang teilnehmen. Die Benutzung eines eigenen Radio- oder Fernsehgeräts kann gestattet werden.

Arbeit

Soweit Untersuchungsgefangene arbeiten, erhalten sie das gleiche Arbeitsentgelt wie Strafgefangene.

Seelsorge

Untersuchungsgefangene können am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilnehmen. Grundlegende religiöse Schriften dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

Medizinisch ärztliche Betreuung

Untersuchungsgefangene haben Anspruch auf medizinische Versorgung. Nach Anhörung des ärztlichen Dienstes der Anstalt kann ihnen auf Antrag gestattet werden, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen (§ 73 JVollzGB LSA).