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Sozialtherapie

Was ist unter dem Begriff Sozialtherapie zu verstehen?

Unter Sozialtherapie versteht man eine Kombination modernster und hochwirksamer psychologisch-therapeutischer Verfahren, die auf eine Nachreifung, Symptombeseitigung und Verhaltensänderung der betreffenden Menschen abzielen.

Warum findet Sozialtherapie im Justizvollzug Anwendung?

Bei einer Vielzahl von Gefangenen ist die Straffälligkeit nicht nur auf eine mangelnde schulische und berufliche Ausbildung zurückzuführen, sondern vor allem auf das Fehlen allgemeiner sozialer Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eine grundlegende Voraussetzung für ein gesellschaftskonformes Verhalten darstellen. Um zu erreichen, dass der Gefangene nach der Verbüßung seiner Strafe nicht erneut straffällig wird, ist es daher erforderlich, ihn während der Haftzeit nicht nur beruflich weiter zu qualifizieren, sondern ihn darüber hinaus zu befähigen, alltägliche Konflikte gewaltfrei zu bewältigen. Diese Befähigung wird in der Sozialtherapie vermittelt.

Wer kommt in die Sozialtherapie?

  • Straftäter sämtlicher Deliktgruppen, die nicht psychisch krank sind, aber Störungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrem sozialen Verhalten aufweisen und
  • einer besonderen, wissenschaftlich anerkannten sozial- und psychotherapeutischen Behandlung bedürfen und
  • therapiewillig und therapiefähig sind.

Straftäter, die schwere Gewalt- und Sexualstraftaten begangen haben und nicht therapiewillig und therapiefähig sind, werden nicht in einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht, sondern auf Dauer sicher in den Justizvollzugsanstalten verwahrt.

Gefährdet Sozialtherapie die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger?

Nein.

Sozialtherapie findet innerhalb des geschlossenen und gesicherten Anstaltsbereichs statt und unterscheidet sich äußerlich nur insofern vom Normalvollzug, als die Gefangenen in Wohngruppen untergebracht sind. Vollzugliche Lockerungsmaßnahmen werden Gefangenen, die in der sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, nur dann gewährt, wenn die Therapie angeschlagen hat und keine Missbrauchs- oder Fluchtgefahr besteht. Insofern gelten keine Unterschiede zum Normalvollzug. Im Übrigen gilt auch und gerade in der Sozialtherapie der Grundsatz:

Behandlung ist der beste Schutz vor weiteren Straftaten.