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Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches (TOA)

Einleitung

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) soll den Rechtsfrieden, der durch eine Straftat gestört ist, wiederherstellen. In seinem Rahmen soll der zwischen Täter und Opfer durch eine Straftat entstandene Konflikt in einem Ausgleichsverfahren aufgearbeitet und nach Möglichkeit beigelegt werden. Dabei hat die Wiedergutmachung des Schadens durch finanzielle, symbolische oder Arbeitsleistung des Täters gegenüber dem Opfer eine besondere Bedeutung. Durch die Schadenswiedergutmachung kann dem Opfer ein Zivilrechtsstreit und die Vernehmung als Zeuge erspart werden. Für den Täter kann die Gegenüberstellung mit dem Opfer und das Bemühen um die Beseitigung der Tatfolgen nachhaltig und erzieherisch wirken. Insgesamt soll der Täter-Opfer-Ausgleich den Schutz des Opfers verbessern, eine Alternative zur Verhängung oder Durchsetzung der gesetzlichen Sanktionen anbieten und durch die Einbindung in das bestehende Strafrechtssystem auch den Interessen der Rechtsgemeinschaft dienen.

Rechtliche Grundlagen für den Täter-Opfer-Ausgleich sind bei erwachsenen Beschuldigten § 46 a, § 56 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB), §§ 153 a Abs. 1 Satz 1und 2 Nrn. 1 und 5, Abs. 2 Satz 1, §§ 153 b, 155a, 376 der Strafprozessordnung (StPO) und bei Jugendlichen und Heranwachsenden § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 45 Abs. 2 und 3, § 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und §§ 27, 39 der Gnadenordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

Durch gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 29. April 1996 (Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1996, Seiten 163 f.) wurden die Richtlinien zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleiches (TOA)  im Rahmen von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gnadenbehörden – Gem. RdErl. des MJ, MI, und MS vom 29. April 1996 (JMBl. LSA Nr. 6/1996) zuletzt geändert durch Gem. Rd.Erl. des MJ, MI, und MS vom 6. November 2000 (JMBl. LSA Nr. 49/2000), erlassen, welche die Durchführung des TOA nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht regeln. Die Richtlinie bestimmt, dass die Durchführung des TOA dem Sozialen Dienst der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt obliegt, sofern nicht andere Träger, Vereine oder Einrichtungen der freien Straffälligenhilfe den TOA durchführen können.

Konzeptionelle Anforderungen an die Durchführung des TOA in Sachsen-Anhalt

Die Durchführung des TOA erfolgt auf der Grundlage der durch den DBH e. V. - Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung (TOA-Servicebüro) herausgegebenen TOA-Standards (in der jeweils gültigen Fassung).

Die Trägereinrichtungen müssen über Erfahrungen in der Arbeit mit den Zielgruppen der Maßnahme verfügen.

Organisation des Landesprojekts TOA in Sachsen-Anhalt

Der TOA wird in Sachsen-Anhalt gegenwärtig unter der fachlichen und organisatorischen Koordination des Landesverbandes für Kriminalprävention und Resozialisierung Sachsen-Anhalt e. V. vorrangig durch freie Träger der Straffälligenhilfe durchgeführt (Landesprojekt TOA in Sachsen-Anhalt).

Für die Förderperiode 2021-2027 ist vorgesehen, das Landesprojekt TOA in Sachsen-Anhalt weiter fortzuführen und wieder eine entsprechende Koordinierungsstelle einzurichten (siehe Projektbeschreibung Koordinierungsstelle „Landesprojekts TOA in Sachsen-Anhalt“).

Die beteiligten freien Träger der Straffälligenhilfe erklären sich zur Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle „Landesprojekts TOA in Sachsen-Anhalt“ bereit. Dies schließt insbesondere die regelmäßige Teilnahme an Fachbesprechungen und die statistische Dokumentation nach Vorgaben des Landesverbandes für Straffälligen- und Bewährungshilfe e. V. Sachsen-Anhalt mit ein.

Konkretisierungen zum Personaleinsatz

Absolvierung einer Ausbildung in den Bereichen der Sozialen Arbeit, Psychologie, Pädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation und Absolvierung des einjährigen berufsbegleitenden Lehrgangs „Mediation in Strafsachen“, des Aufbaulehrgangs für bereits ausgebildete Mediatorinnen und Mediatorinnen oder einer vergleichbaren Mediationsausbildung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mediationsausbildung mindestens 200 Fachausbildungsstunden umfasst. Die Ausbildung zum Mediator für Strafrecht des Servicebüros für TOA der Deutschen Bewährungshilfe e.V. Köln (DBH), wird ebenfalls anerkannt. Bei nachgewiesener, besonderer Befähigung durch langjährige Erfahrungen in Projekten der Straffälligen- oder Opferhilfe, kann bei vorliegender Zusatzausbildung zum Mediator auch eine Beschäftigung im Projekt erfolgen, wenn die Grundausbildung einem sozialarbeiterischen, pädagogischen oder psychologischen Arbeitsfeld zuzuordnen ist und dafür ein staatlich anerkannter Abschluss vorliegt.

Der Einsatz pädagogischer Fachkräfte und sonstigem Projektpersonal, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, orientiert sich an der Bedarfslage und an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln. Die Stellen können auch in Teilzeitform besetzt werden. Der Stellenumfang der Beschäftigung muss mindestens 50% einer Vollzeitstelle betragen.

Die pädagogischen Fachkräfte müssen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Psychologie oder vergleichbarer Studiengänge (Magister, Diplom, Bachelor, Master), einer ggf. erforderlichen staatlichen Anerkennung oder einer mindestens einjährigen Berufspraxis im sozialpädagogischen Bereich verfügen. Die einjährige Berufspraxis ist verpflichtend, sofern keine staatliche Anerkennung vorliegt. Liegt eine staatliche Anerkennung vor, kann auf die einjährige Berufspraxis verzichtet werden.

Für die Berechnung der Personalausgaben ist das so genannte Besserstellungsverbot zu beachten. Dies besagt, dass Projektträger, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren, ihr Personal nicht besserstellen dürfen als vergleichbare Beschäftigte des Landes. 

Für das in den Projekten eingesetzte Personal sind folgende Eingruppierungen zulässig:

  • Für das pädagogische  Personal ist bei Vorliegen der obigen ausgeführten Anforderungen und unter Berücksichtigung des Stellenanforderungsprofils und der Berufserfahrung eine Eingruppierung nach TVöD für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bis zur Entgeltgruppe S 15 (ehemals E 10) möglich.

    In begründeten Fällen und bei Erfüllung der entsprechenden Eingruppierungsvoraussetzungen (betreffend u. a. die berufliche Qualifikation und Tätigkeit), ist eine höhere Einstufung in die Entgeltgruppe S 17 möglich.

  • Für das sonstige Projektpersonal (Verwaltung und/oder Projektassistenz; Anleiter) kann unter   Berücksichtigung des Stellenanforderungsprofil und der Berufserfahrung eine Eingruppierung  nach TVöD bis zur Entgeltgruppe 8 (Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten) erfolgen.

Bei Neueinstellungen sind Personalausgaben in der Regel nur in Höhe der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe zuwendungsfähig. Bei der Beantragung sind die jeweilige Eingruppierung und Einstufung zu begründen.

Zu jeder beantragten sozialversicherungspflichtigen Personalstelle muss nach erfolgreicher Projektauswahl, bei der späteren Stellung des Zuwendungsantrages, eine Stellenbeschreibung mit den Antragsunterlagen eingereicht werden. Aus der Stellenbeschreibung müssen die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt (Prozentanteil / Stundenanzahl) eindeutig hervorgehen.

Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in einem Projekt tätig sind, muss darüber hinaus in einem Stellenplan genau dargestellt werden, in welchem Projekt sie mit welchem Stellenanteil (Prozentanteil/Wochenstundenzahl) tätig sind.

Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen ist als freies Angebot für alle Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeitern durch den Projektträger sicherzustellen. Jede Projektmitarbeiterinnen bzw. jeder Projektmitarbeiter  sollte an mindestens einer Fortbildung pro Jahr teilnehmen. Die Projektmitarbeiterinnen bzw. jeder Projektmitarbeiter  sollten befähigt werden, als Multiplikatorinnen oder Multiplikatoren ihr neu erworbenes Wissen an andere Kolleginnen und Kollegen weiterzugeben. 

Darüber hinaus sollte die Möglichkeit bestehen, dass jede Projektmitarbeiterinnen bzw. jeder Projektmitarbeiter an regelmäßig stattfindender Supervision teilnehmen kann. Sie kann als Team-, Gruppen- und Fallsupervision durchgeführt werden und dient der Reflexion und Verbesserung des persönlichen und beruflichen Handelns.