Menu
menu

Jugendstrafvollzug in Sachsen-Anhalt

Allgemeines

Der Jugendstrafvollzug wird in Sachsen-Anhalt durch das Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) vom 18. Dezember 2015 geregelt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Seit der Föderalismusreform vom September 2006 ist die Gesetzgebung zum Strafvollzug Ländersache.

Das Gesetz geht mit einem differenzierten Behandlungskonzept (Sucht, Gewalt und sonstiges abweichendes Verhalten) und einem gestuften System schulischer und beruflicher Ausbildung auf die jungen Gefangenen ein. Ihnen werden Grenzen aufgezeigt, aber auch Raum zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit gegeben. Diesen Vorgaben wird die Praxis schon heute gerecht. Mit der Jugendanstalt Raßnitz verfügt Sachsen-Anhalt über eine der modernsten Einrichtungen auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzugs überhaupt:

Wohngruppenvollzug und Einzelunterbringung

Die Tagesbetreuung in kleineren Wohngruppen ist in Raßnitz bereits seit Jahren Standard und wird auch gesetzlich abgesichert (§ 20).

Ein besonderer Schutz gegen Übergriffe unter den Gefangenen ist durch die Einzelunterbringung während der Einschlusszeit gegeben (§ 18).

Behandlungsmaßnahmen

Sozialtherapie

§ 24 sieht für Gefangene, die eine erhebliche Gefährlichkeit aufweisen, eine Verpflichtung des Vollzuges vor, geeignete und motivierte Gefangene in sozialtherapeutischen Abteilungen unterzubringen. Auch für andere Gefangene mit entsprechender Indikation ist diese Maßnahme vorgesehen.

Die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung

Die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung stellt einen der wohl wichtigsten Kernbereiche eines erzieherisch ausgerichteten Vollzuges dar. Gegenüber einer Arbeit, arbeitstherapeutischen oder sonstigen Beschäftigung sind Schule und Berufsausbildung vorrangig (§ 28). Für die spätere Bewährung in Freiheit ist es von größtem Nutzen, wenn die jungen Gefangenen zum Zeitpunkt der Entlassung in die Lage versetzt worden sind, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst sichern zu können.

Besuche

Bedeutung für die Verhinderung künftiger Kriminalität kommt auch der Aufrechterhaltung von Außenkontakten zu. Deshalb werden Außenkontakte besonders gefördert, wenn erwartet werden kann, dass von ihnen ein günstiger Einfluss ausgeht. Die Gesamtdauer für Besuche (§ 33) beträgt mindestens vier Stunden im Monat. Dabei sind Besuchsmöglichkeiten auch an den Wochenenden vorzusehen. Besondere Förderung erhalten Besuchskontakte zwischen den Gefangenen und ihren Kindern und Besuchskontakte minderjähriger Gefangener zu ihren Eltern.

Intensive Entlassungsvorbereitung mit Einbeziehung Dritter

Zu den wichtigsten Aufgaben eines auf Behandlung, Erziehung und Förderung ausgerichteten Vollzuges gehört es, die Jugendlichen rechtzeitig und gut auf das Leben in der Freiheit vorzubereiten. Auch wenn die Vollzugsplanung von Anfang an auf die Entlassungssituation der Gefangenen zusteuern muss, wird es gerade in den letzten Monaten vor der Entlassung in die Freiheit überaus wichtig, die Kontakte mit den danach für die Gefangenen zuständigen Ansprechpartnern und Anlaufstellen aufzunehmen oder zu intensivieren. Dabei kommt der Beschaffung einer Unterkunft und einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle besondere Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Fortführung von Bildungsmaßnahmen nach der Entlassung (§3 49 bis 52).

Evaluation / Kriminologische Forschung

Um verlässliche Erkenntnisse darüber zu gewinnen, was der Jugendstrafvollzug bewirkt, bedarf es einer fundierten wissenschaftlichen Auswertung (§ 104). Dadurch soll eine ständige Fortentwicklung gewährleistet werden, insbesondere im Bereich der Behandlungs-, Erziehungs- und Fördermaßnahmen. Hierzu werden in erster Linie der Kriminologische Dienst des Justizvollzugs und die Hochschulen berufen sein.

Berichtspflicht

Eine zweijährige Berichtspflicht der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Landtag soll eine weiterhin hohe Qualität des Jugendstrafvollzugs in Sachsen-Anhalt sicherstellen (§ 165).

Über diesen Link erhalten Sie den vollständigen Gesetzestext (nichtamtliche Fassung).