Regeln für Besucher von Gefangenen in den Justizvollzugseinrichtungen
Corona-Virus
Die Corona-Pandemie stellt auch Sachsen-Anhalts Justiz vor große Herausforderungen. Oberstes Ziel in allen gesellschaftlichen Bereichen ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das bedeutet für die Zeit der Pandemie auch für den Publikumsverkehr bei den Justizvollzugsbehörden deutliche Einschränkungen.
Maßnahmen der Justizvollzugsbehörden
Aktuell: Impfteams im Einsatz in den Justizvollzugsanstalten
Die Gesundheit der Gefangenen, Untergebrachten und Bediensteten hat für uns oberste Priorität. Um Ansteckungen mit dem Coronavirus wirksam zu verhindern, werden ab dem 1. September 2021 in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt Besuche unter folgenden Rahmenbedingungen durchgeführt:
Während der Besuchsdurchführung haben die zugelassenen Besucher grundsätzlich durchgehend eine medizinische Maske zu tragen. Die Besuche können auch unter Nutzung einer räumlichen Barriere (Plexiglasscheibe) durchgeführt werden. Körperliche Kontakte zu nahen Angehörigen und Kindern können in geeigneten Einzelfällen geduldet werden. Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung von (Kinder-) Besuchen wird in das pflichtgemäße Ermessen der Anstaltsleitungen gestellt.
Die Anzahl der zugelassenen Besucher wird in das pflichtgemäße Ermessen der Anstaltsleitungen gestellt. Unbenommen davon werden Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten sowie Notaren gewährt.
Die Durchführung von Langzeitbesuchen wird in das pflichtgemäße Ermessen der Anstaltsleitungen gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der/die Besucher/-in eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Schnelltest mit negativem Befund, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt und der Gefangene / Untergebrachte sich freiwillig bereiterklärt, nach Durchführung des Langzeitbesuches für die Dauer von 10 Tagen im Quarantänebereich beziehungsweise in einem entsprechend gesonderten Bereich untergebracht zu werden. Die dortige Unterbringung kann frühestens nach 5 Tagen durch ein negatives PoC-Antigen-Schnelltestergebnis vorzeitig beendet werden. Der Testnachweis gilt nicht für vollständig geimpfte und genesene Besucher, sofern sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.
Von der Vorlage eines Testnachweises sind weiterhin ausgenommen:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und
- Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.
Während des gesamten Aufenthalts in der Justizvollzugseinrichtung haben Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Übrigen sind die Regelungen des in jeder Einrichtung vorgehaltenen Hygienekonzeptes (unter anderem Abstandsgebot, Handhygiene, Nies- und Hustenetikette) stringent zu beachten.
Unbenommen davon bitten wir Sie, die in Ihrer Herkunftsregion erlassenen Regelungen zur Eindämmung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Eindämmungsverordnung der Landesregierung, Rechtsverordnungen von Landkreisen und Kreisfreien Städten etc.) zu beachten.
Allgemeines
Besuch besitzt vor allem für die Behandlung der Gefangenen sowie deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung, da hierdurch der persönliche Kontakt zu Menschen des früheren und künftigen Lebensbereichs aufrechterhalten und gefestigt werden kann.
Um einen reibungslosen und harmonischen Besuchsablauf zu gewährleisten, müssen von den Besuchern jedoch einige Verhaltensvorschriften beachtet werden, die im wesentlichen für alle Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt gleich sind und bei deren Missachtung der Besuch im Zweifel sofort abgebrochen werden muss oder gar nicht erst zustande kommt.
Beachten und befolgen Sie daher unbedingt folgende Regelungen:
Besuchszeiten
Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene monatliche Mindestbesuchsdauer beträgt
- für Strafgefangene eine Stunde und
- für Untersuchungsgefangene zweimal 30 Minuten.
Die Justizvollzugsanstalten des Landes haben unterschiedliche Besuchszeiten. Diese können sogar innerhalb der Anstalt für bestimmte Bereiche oder Besuchsarten variieren. In Zweifelsfällen setzen Sie sich vorher in allseitigem Interesse mit dem jeweiligen Besuchsdienst in Verbindung.
Besuchsdienst
Besuchstermin
Jeder Besuch setzt die vorherige Vereinbarung eines konkreten Besuchstermins voraus. Die Termine werden von den jeweiligen Justizvollzugsanstalten vergeben und sind direkt mit ihnen zu vereinbaren.
Antrag für die Strafhaft, Jugendhaft und Abschiebungshaft
Beim erstmaligen Besuch muss der Antrag in der Regel schriftlich - möglichst vier Wochen vor dem geplanten Termin - erfolgen. Der Antrag kann von den Gefangenen oder den Besuchern gestellt werden und ist in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt einzureichen.
Folgebesuche können dann mündlich direkt mit der Justizvollzugsanstalt vereinbart werden.
Antrag für die Untersuchungshaft
Im Bereich der Untersuchungshaft entscheidet über Besuchsanträge nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern der zuständige Haftrichter oder der Staatsanwalt. Entsprechende Anträge sind dort zu stellen. Hier besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, eine Dauerbesuchserlaubnis zu beantragen.
Nach der Genehmigung des Antrags
Pünktliches Erscheinen
Bitte achten Sie darauf, mindestens 15 Minuten vor dem Besuchstermin in der Anstalt zu erscheinen, damit ausreichend Zeit für die Erledigung der notwendigen Formalitäten verbleibt.
Auftreten
Bitte achten Sie auch darauf, zu den Besuchen nicht angetrunken oder in berauschtem Zustand zu erscheinen, da Ihnen in diesen Fällen der Zugang zur Justizvollzugsanstalt nicht gestattet werden kann.
Anzahl der Besucher
Hinsichtlich der Zahl der zugelassenen Begleitpersonen erkundigen Sie sich bitte unbedingt vorher
Legitimation
An der Anstaltspforte müssen Sie sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Der Ausweis oder Pass bleibt für die Dauer des Besuchs an der Pforte der Justizvollzugsanstalt und wird Ihnen danach selbstverständlich wieder ausgehändigt.
Für den Besuch von Untersuchungsgefangenen müssen Sie darüber hinaus die schriftliche Besuchserlaubnis des zuständigen Haftrichters oder Staatsanwalts vorweisen.
Sicherheitskontrolle
Jeder Besucher wird auf unerlaubte Gegenstände durchsucht (hierzu zählen insbesondere Waffen, Betäubungsmittel und Alkohol). Die Durchsuchung, die das Strafvollzugsgesetz ausdrücklich gestattet, besteht aus einem Durchschreiten eines Metallsuchrahmens sowie gegebenenfalls einem Absuchen der Kleidung mittels elektronischer Sonde. Das Gesetz gestattet darüber hinaus das Abtasten des Körpers, nicht jedoch eine Entkleidung des Besuchers.
In den Justizvollzugsanstalten besteht ein generelles Verbot für den Gebrauch von Funktelefonen. Daher müssen auch Besucher ihre Funktelefone beim Betreten der Anstalt an der Pforte abgeben und erhalten sie nach dem Verlassen der Anstalt zurück.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit
Die vorgenannten Kontrollmaßnahmen stellen keine generelle Misstrauensbekundung des Justizvollzuges gegenüber den Besuchern dar, sondern sind als notwendige Mechanismen zu begreifen, um die innere Sicherheit der Anstalten zu gewährleisten. Entsprechende Kontrollmaßnahmen dürften Ihnen auch aus anderen sicherheitssensiblen Bereichen des öffentlichen Lebens (zum Beispiel in Flughäfen) bekannt sein. Sie dienen nicht zuletzt auch Ihrer eigenen Sicherheit.
Aufenthalt in der Anstalt
Verbot der Übergabe und Annahme von Gegenständen
Es ist verboten, dem Gefangenen Gegenstände jedweder Art (auch Geld) zu übergeben. Auch die Annahme von Gegenständen der Gefangenen ist verboten.
Zuwiderhandlungen dieses Verbots ziehen zwingend den sofortigen Abbruch des Besuchs sowie gegebenenfalls ein dauerhaftes Besuchsverbot nach sich. In besonders schweren Fällen ist die Justizvollzugsanstalt außerdem verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zur Anzeige zu bringen.
Empfehlungen
Um derartige Maßnahmen in allseitigem Interesse zu vermeiden, wenden Sie sich bitte bei allen Fragen an die Vollzugsbediensteten. Sind Sie sich unsicher, ob ein bestimmtes Verhalten verboten oder erlaubt ist, erkundigen Sie sich bitte vorher bei dem Vollzugspersonal. Dieses wird Ihnen gerne behilflich sein.
Für weitere Fragen zur Besuchsdurchführung im Justizvollzug können Sie sich unmittelbar mit
der jeweiligen Justizvollzugsanstalt in Verbindung setzen.






