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Justizvollzug in Sachsen-Anhalt

Corona-Virus

Die Corona-Pandemie stellt auch Sachsen-Anhalts Justiz vor große Herausforderungen. Oberstes Ziel in allen gesellschaftlichen Bereichen ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das bedeutet für die Zeit der Pandemie auch für den Publikumsverkehr bei den Justizvollzugsbehörden deutliche Einschränkungen. 

Maßnahmen der Justizvollzugsbehörden

Aktuell: Impfteams im Einsatz in den Justizvollzugsanstalten

Die Gesundheit der Gefangenen, Untergebrachten und Bediensteten hat für uns oberste Priorität. Um Ansteckungen mit dem Coronavirus wirksam zu verhindern, werden ab dem 1. September 2021 in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt Besuche unter folgenden Rahmenbedingungen durchgeführt:

Während der Besuchsdurchführung haben die zugelassenen Besucher grundsätzlich durchgehend eine medizinische Maske zu tragen. Die Besuche können auch unter Nutzung einer räumlichen Barriere (Plexiglasscheibe) durchgeführt werden. Körperliche Kontakte zu nahen Angehörigen und Kindern können in geeigneten Einzelfällen geduldet werden. Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung von (Kinder-) Besuchen wird in das pflichtgemäße Ermessen der Anstaltsleitungen gestellt.

Die Anzahl der zugelassenen Besucher wird in das pflichtgemäße Ermessen der Anstaltsleitungen gestellt. Unbenommen davon werden Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten sowie Notaren gewährt.

Die Durchführung von Langzeitbesuchen wird in das pflichtgemäße Ermessen der Anstaltsleitungen gestellt.  Dabei ist zu berücksichtigen, dass der/die Besucher/-in eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Schnelltest mit negativem Befund, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt und der Gefangene / Untergebrachte sich freiwillig bereiterklärt, nach Durchführung des Langzeitbesuches für die Dauer von 10 Tagen im Quarantänebereich beziehungsweise in einem entsprechend gesonderten Bereich untergebracht zu werden. Die dortige Unterbringung kann frühestens nach 5 Tagen durch ein negatives PoC-Antigen-Schnelltestergebnis vorzeitig beendet werden. Der Testnachweis gilt nicht für vollständig geimpfte und genesene Besucher, sofern sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen.

Von der Vorlage eines Testnachweises sind weiterhin ausgenommen:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und
  • Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Während des gesamten Aufenthalts in der Justizvollzugseinrichtung haben Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Übrigen sind die Regelungen des in jeder Einrichtung vorgehaltenen Hygienekonzeptes (unter anderem Abstandsgebot, Handhygiene, Nies- und Hustenetikette) stringent zu beachten.

Unbenommen davon bitten wir Sie, die in Ihrer Herkunftsregion erlassenen Regelungen zur Eindämmung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Eindämmungsverordnung der Landesregierung, Rechtsverordnungen von Landkreisen und Kreisfreien Städten etc.) zu beachten.

Allgemein

Der Justiz- oder Strafvollzug hat zwei Aufgaben: Er soll die Gefangenen auf ein straffreies Leben vorbereiten und die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten der Gefangenen schützen.

Die Betreuung und Behandlung der Gefangenen ist für ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft eine wichtige Voraussetzung. Die Gefangenen, von denen viele aus schwierigen sozialen Verhältnissen stammen, werden bis zum Ende ihrer Inhaftierung gefördert. Der Justizvollzug unterbreitet hierfür vielfältige Angebote: Schulausbildungen auf den unterschiedlichen Niveaus, Ausbildungen in anerkannten und gefragten Berufen, Arbeit, Beratungen und individuelle Hilfen, soziales Training bis hin zu Angeboten individueller, im Einzelfall genehmigter Psychotherapie und der Sozialtherapie.

Zu den Behandlungsangeboten zählen auch Lockerungen des Vollzuges. Erfahrungsgemäß sind Gefangene vorrangig bestrebt, Lockerungen zu erhalten. Lockerungen müssen sich aber in das übrige Behandlungskonzept einpassen. Außerdem muss zur Sicherheit der Allgemeinheit, aber auch zur Gewährleistung des Behandlungsauftrags sorgfältig geprüft werden, ob Missbräuche der Lockerungen zu erwarten sind.

Die Föderalismusreform vom September 2006 erklärte die Gesetzgebung zum Strafvollzug zur Ländersache. Bis die Länder eigene Gesetze (einschließlich der Untersuchungshaft) haben, gilt das Strafvollzugsgesetz des Bundes von 1976.