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Elektronischer Rechtsverkehr

Grundzüge des elektronischen Rechtsverkehrs

Es besteht bei sämtlichen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit sowie bei den Staatsanwaltschaften grundsätzlich die Möglichkeit zum Empfang von formbedürftigen elektronischen Dokumenten. Auch für die Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in der Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern wurde der elektronische Rechtsverkehr eröffnet.

Zum Empfang von elektronischen Nachrichten steht bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (Abkürzung EGVP) bereit.

Weitere Infos zum EGVP

Gesetzlich verpflichtete Einreicher

Seit dem 1. Januar 2022 besteht für professionelle Einreicher nach den jeweiligen Verfahrensordnungen die Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen (vgl. u. a. §§ 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO, § 55d VwGO). Zu professionellen Einreichern gehören zum Beispiel auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden:

Hinweisblatt für professionelle Einreicher

Nicht gesetzlich verpflichtete Einreicher

Sofern durch das Gesetz keine Pflicht zur elektronischen Einreichung von Dokumenten besteht, kann trotzdem der elektronische Rechtsverkehr (insbesondere nach der ZPO, StPO, FamFG, FGO oder ArbGG) eröffnet sein.

Die Dokumente sind für den elektronischen Rechtsverkehr qualifiziert elektronisch zu signieren. Eine einfache Signatur genügt, wenn die Dokumente auf einem sicheren Übermittelungsweg eingereicht werden (vgl. z. B. § 32a Abs. 3 StPO, § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO).

Rechtlich sichere Übermittlungswege sind unter anderem:

  • die absenderauthentifizierte (nicht "gewöhnliche") De-Mail,
  • das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
  • das besondere elektronische Notarpostfach (beN),
  • das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo),
  • das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO),
  • Nutzerkonten bzw. Verwaltungsportale nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG),

Die sicheren Übermittelungswege in Form der Postfächer

  • beA (für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen),
  • beN (für Notare und Notarinnen) und
  • beBPo (für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts)

stehen ausschließlich für professionelle Einreicher zur Verfügung. Als weiterer nicht sicherer Übermittlungsweg, welcher nicht nur die einfache, sondern die qualifizierte elektronische Signatur verlangt, steht den übrigen Verfahrensbeteiligten auch das EGVP als Möglichkeit zur elektronischen Einreichung zur Verfügung.

E-Mail

Eine einfache E-Mail ist für den förmlichen elektronischen Rechtsverkehr grundsätzlich nicht ausreichend (Hintergrundinformationen).

Dateiformate

Einzelheiten zu den Dateiformaten der elektronischen Dokumente und den technischen Anforderungen sind in der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Soweit § 2 Abs. 1 ERVV anwendbar ist, müssen die Dokumente grundsätzlich im Dateiformaten PDF übermittelt werden. Ausnahmsweise kann das Dateiformat TIFF verwendet werden. Diese Ausnahme liegt vor, wenn eine bildliche Darstellung in einem PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden kann.

Weitere Informationen zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Führung, Übermittlung und Einsichtnahme in elektronische Akten finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zur Einreichung

Hinweisblatt für die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Anleitung „Schritt für Schritt“ zum elektronischen Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.

Insolvenzverfahren und weitere Verfahren

Im Insolvenzverfahren und auch in weiteren Verfahren sowie in Einzelfällen können Besonderheiten beim Elektronischen Rechtsverkehr gelten.

Mahnverfahren

Im Online-Mahnverfahren ist eine durchgängig elektronische Verfahrensführung im Gemeinsamen Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen für den gesamten Zuständigkeitsbereich umgesetzt.

Weiterführende Informationen zum Mahnverfahren hier.

Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

Das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie Vereinsregister ist hier abrufbar.

Anmeldungen zur Eintragung in das Genossenschafts- Partnerschafts- und Handelsregister sind (nach § 12 HGB, § 5 PartGG und § 157 Genossenschaftsgesetz) elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Einreichungen von Unterlagen zum Vereinsregister sind elektronisch möglich. Weiterführende Rechtshinweise für Vereine in Sachsen-Anhalt hier.

Grundbuchsachen

Das maschinell geführte Grundbuch steht zur Einsichtnahme im WEB-Abrufverfahren zur Verfügung.

Weiterführende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr zu Grundbuchsachen finden sich hier.

Im Übrigen beruht das Antragsverfahren beim Grundbuch weiterhin auf der nicht-elektronischen Form.

Binnenschiffsregister

In einzelnen Verfahrensbereichen hängen die Eröffnung bzw. der Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs weiterhin von ergänzenden Landesregelungen ab. So z. B. bei Binnenschiffs- und Schiffbauregistersachen (§ 94 SchRegO).

Finanzgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt

Weiterführende Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr der Finanzgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt hier.