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Vollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt

Allgemeines

Der Vollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten (§ 115 Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB LSA).

Aus dem Vollstreckungsplan ergeben sich für jeden Gerichtsbezirk (Einweisungsbezirk) die Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafanstalten, die für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, Jugendstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sachlich und örtlich zuständig sind (§ 22 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung).

Die Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 114 JVollzGB LSA).